Mittwoch, 7. März 2007

Vogelschutz an Energiefreileitungen

Bundesnaturschutzgesetz § 53: der genaue Wortlaut

1 Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende Masten und technische Bauteile von Mittelspannungsleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel gegen Stromschlag geschützt sind.

2 An bestehenden Masten und technischen Bauteilen von Mittelspannungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind innerhalb von zehn Jahren die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen.

3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Oberleitungsanlagen der Bahn.

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Zusatzinfo von einem Mitglied der BAG Stromtod:

Die Vorschrift aus dem Bundesnaturschutzgesetz gilt auch für sämtliche Zubringerleitungen der Bahn. Die Fahrleitungsmasten wurden zunächst ausgenommen, um eine europäische Lösung abzuwarten (Dr. jur. Elisabeth Mayr). Nach den von Deutschland unterzeichneten internationalen Abkommen (Bonner Konvention von 2002 und Berner Konvention von 2004) ist die Bahn aber verpflichtet, Belange des Vogelschutzes überall konstruktiv zu berücksichtigen.


Siehe auch Blogeintrag
=> Hessen: Vereinbarung gegen den Stromtod

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